ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AVB)
DER BIKETEC EUROPE GMBH, IM HÖNING 5,
63829 ELSENFELD, DEUTSCHLAND


Stand: 07/2025

I. GELTUNGSBEREICH

  1. Die folgenden AVB gelten für die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen der Biketec Europe GmbH und dem Kunden betreffend den Bezug von Komponenten und Zubehör ("Vertragsprodukte"). Diese AVB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Lieferungen an den Kunden, ohne dass er in jedem Einzelfall auf die Anwendung dieser AVB hingewiesen werden muss.
  2. Mit der Bestellung durch den Kunden, spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung der bestellten Vertragsprodukte, anerkennt der Kunde die Verbindlichkeit dieser AVB. Sollte der Kunde entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber Biketec Europe GmbH ausgeschlossen, auch wenn Biketec Europe GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, wenn Biketec Europe GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB oder gesetzlichen Vorschriften abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  3. Ungeachtet von Übersetzungen dieser AVB, ist nur die Version in deutscher Sprache verbindlich.

II. Vertragsschluss

  1. Angaben in Katalogen, der Onlineauftritte oder sonstigen Werbeunterlagen von Biketec Europe GmbH stellen keine verbindlichen Angebote oder Produktbeschreibungen dar. Vertragsinhalt werden ausschließlich die jeweils vereinbarte Beschaffenheit (z.B. Art, Menge, Spezifikationen, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität oder sonstige Merkmale, die in dem Bestellvorgang vereinbart wurden). Durch die jeweilige Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Biketec Europe GmbH wird dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang prüfen. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Biketec Europe GmbH (inkl. per E-Mail) innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen AVB. Soweit Biketec Europe GmbH das Angebot des Kunden abändert oder aber selbst einem Kunden ein Angebot unterbreitet, hält Biketec Europe GmbH sich daran 30 Tage ab Versand gebunden (es gilt das Datum des Angebotsschreibens).
  2. Mit dem Abschluss eines Vertrags entsteht eine verbindliche Abnahmeverpflichtung des Kunden. Nimmt der Kunde von der Bestellung Abstand oder verweigert er deren Abnahme, ist Biketec Europe GmbH berechtigt, den vollen vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen.
  3. Änderungswünsche und Abweichungen nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Kunden können Einfluss auf Lieferfristen und -termine sowie auf die Preisgestaltung haben und werden daher nur nach einer entsprechenden Vereinbarung wirksam.
  4. Die Annahme eines Entwicklungsauftrags oder einer kundenspezifischen Anpassung für den Kunden begründet keine Verpflichtung der Biketec Europe GmbH, diese im Hinblick auf ihre Eignung für den vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen Zweck oder auf Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften oder technischer Normen hin zu überprüfen. Sollte Biketec Europe GmbH berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorgaben des Kunden mit rechtlichen und technischen Gegebenheiten haben, weist Biketec Europe GmbH den Kunden darauf hin und ist berechtigt, die Entwicklung/Anpassung bis zu einer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe durch den Kunden zurückzuhalten. Biketec Europe GmbH behält sich ferner vor, von dem Kunden einen Vereinbarkeitsnachweis zu verlangen. Erforderlich werdende Änderungen richten sich nach vorstehender Ziff. 3.

III. Lieferfristen und -termine

  1. Von Biketec Europe GmbH angegebene Lieferfristen verstehen sich als Richttermine und setzen vollständige Kundenangaben sowie die Erfüllung sämtlicher Mitwirkungshandlungen des Kunden voraus, einschließlich Leistung fälliger Zahlungen oder Einholung von Einfuhr-, Ausfuhr oder sonstiger außenwirtschaftsrechtlicher Genehmigungen oder Bewilligungen. Biketec Europe GmbH ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten, wenn diese für den Kunden zumutbar sind (z.B. keinen Mehraufwand oder zusätzliche Kosten auslösen).
  2. Lieferverzögerungen sind insbesondere infolge Produktionsengpässe möglich. Die richtige und rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten wird vorbehalten. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der Biketec Europe GmbH liegende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Streiks, Epidemien, Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Arbeitskampf oder Transportunterbrüche („Höhere Gewalt“) entbinden Biketec Europe GmbH für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Führt die Höhere Gewalt zu einer Lieferverzögerung von mehr als 3 [drei] Monaten, so kann jede Seite die Anpassung des Vertrags verlangen, oder – wenn dies einer Partei nicht zumutbar ist – von dem Vertrag zurücktreten.
  3. Verzögern sich die Lieferungen von Biketec Europe GmbH, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn Biketec Europe GmbH die Verzögerungen verschuldet hat und eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Biketec Europe GmbH unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Vertragsprodukte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Alle Lieferungen erfolgten DAP ab Lager Elsenfeld.

IV. Versand, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Diese ist vom Kunden auf eigene Kosten zu entsorgen.
  2. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder, wenn der Kunde die Vertragsprodukte selbst abholt, mit der Übergabe an den Kunden auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe oder die Versendung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft der Vertragsprodukte auf den Kunden über.
  3. Transportversicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.

V. Preise, Rechnungsstellung

  1. Die Rechnungsstellung durch Biketec Europe GmbH erfolgt grundsätzlich in EUR bzw. in der Währung, die in der Auftragsbestätigung festgelegt wurde.
  2. Die Preise gelten exkl. Steuern, Zölle und Abgaben, Lagerung, Versicherung, Verpackungs- und Transportpauschalen, vorgezogene Entsorgungs- sowie sonstiger Steuern, Gebühren und Abgaben; diese werden – soweit anfallend – zusätzlich berechnet.
  3. Liegen zwischen einem Vertragsabschluss und dem dort vereinbarten voraussichtlichen Liefertermin mehr als vier Monate, gilt der bei Lieferung gültige Preis sofern externe Umstände eingetreten sind, die Einfluss auf die eigenen Beschaffungskosten der Biketec Europe GmbH haben (Preisänderungen bei Rohstoffen, Energie und Transport, Zulieferkomponenten, Lieferengpässe, gesetzliche Auflagen und andere vergleichbare externe Umstände). Dies gilt nicht wenn ausdrücklich ein „Festpreis“ vereinbart wurde.
  4. Sonstige veränderte Umstände nach Vertragsabschluss, die zu Kostenerhöhungen oder -reduzierungen führen berechtigen jede Partei zu Verhandlungen über eine Preisanpassung. Ziff. III.2 bleibt unberührt.
  5. Die Rechnung von Biketec Europe GmbH wird grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung ohne Abzug des Kunden zur Zahlung fällig. Bei der Lieferung von Ersatzteilen gilt die reduzierte Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Lieferung. Bei Eintritt eines Zahlungsverzugs ist Biketec Europe GmbH berechtigt, alle ausstehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Das Recht zum Rücktritt und zum Schadensersatz bleibt unberührt.
  6. Wird nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist Biketec Europe GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann Biketec Europe GmbH von einzelnen oder allen Verträgen mit dem Kunden jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte durch Biketec Europe GmbH bleibt vorbehalten.
  7. Zur Verrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Vertragsprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Biketec Europe GmbH.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Biketec Europe GmbH an; diese nimmt die Abtretung an. Biketec Europe GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Biketec Europe GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde nicht befugt; dies gilt auch für einen Forderungseinzug im Wege des Factoring, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an Biketec Europe GmbH zu bewirken, als noch Forderungen gegen den Kunden bestehen.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Vorbehaltseigentum der Biketec Europe GmbH hinweisen und Biketec Europe GmbH unverzüglich in die Lage versetzen, ihre Eigentumsrechte durchsetzen zu können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Biketec Europe GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  4. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Biketec Europe GmbH gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt die Biketec Europe GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Biketec Europe GmbH gehörenden Sachen erwirbt Biketec Europe GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und Biketec Europe GmbH sich einig, dass der Kunde der Biketec Europe GmbH anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung wird hiermit angenommen. Das damit entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für die Biketec Europe GmbH.
  5. Biketec Europe GmbH wird die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt Biketec Europe GmbH die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VII. Gewährleistung

  1. Biketec Europe GmbH leistet allein Gewähr dafür, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen (s. Ziff. II.1). Angaben in Katalogen, Onlineauftritten, Preislisten, Abbildungen und sonstigem dem Kunden von Biketec Europe GmbH überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keine Angaben oder Zusicherungen einer besonderen Beschaffenheit der Vertragsprodukte; derartige Zusicherungen oder Garantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Der Kunde hat sich vor Erteilung einer Bestellung über die Vertragsprodukte und ihre Einsatzmöglichkeiten informiert.
  2. Fehler, die nach Ablieferung infolge von Verschleiß, Fehlgebrauch, Missachtung von Wartungs- und Einbauvorschriften, Aufbewahrung oder kundenseitigen Veränderungen entstehen, stellen in keinem Fall einen Mangel dar.
  3. Wenn die Produkte der Biketec Europe GmbH in ein System des Kunden (z.B. Motorsystem) integriert werden sollen, ist die Gewährleistung von Biketec Europe GmbH dafür ausgeschlossen, es sei denn, dass Motorsystem war, bekannt und die Kompatibilität und Interoperabilität mit diesem System ist vertraglich vereinbart worden.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, bei Erhalt sämtliche Vertragsprodukte unverzüglich und sorgfältig bezüglich Menge, Dimension und Qualität zu prüfen. Allfällige Rügen sind Biketec Europe GmbH innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt schriftlich (inkl. per E-Mail) und unter detaillierter Beschreibung mitzuteilen. Offenkundige Transportschäden sind Biketec Europe GmbH in jedem Fall unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf dem Lieferschein des Spediteurs zu vermerken. Versteckte Mängel müssen Biketec Europe GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und unter detaillierter Beschreibung mitgeteilt werden.
  5. Ohne form- und fristgerechte Mängelrüge gelten gelieferte Vertragsprodukte als genehmigt. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt ein Jahr seit der Ablieferung.
  6. Mängel wird Biketec Europe GmbH nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mängelfreien Sache beheben. Biketec Europe GmbH kann bei einer Mängelrüge verlangen, dass das Vertragsprodukt zur Überprüfung vorgelegt wird. Sofern sich bei der Prüfung herausstellen sollte, dass die Mängelrüge zu Unrecht erhoben wurde, kann Biketec Europe GmbH die dabei entstandenen Aufwendungen (z.B. Transportkosten, Material- und Arbeitskosten) verlangen. Soweit eine Kulanzleistung durchgeführt wurde, wird dies dem Kunden gesondert mitgeteilt und führt nicht zu einem Neubeginn einer Verjährungsfrist Ansprüche aus einem Herstellerregress sind ausgeschlossen.
  7. Erfüllungsort für Lieferungen und Nacherfüllungen ist Elsenfeld.

VIII. Haftung

  1. Biketec Europe GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Biketec nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung (als wesentlich gilt eine Verpflichtung, die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertrauen durfte) in Höhe typischer, vorhersehbarer Schäden.
  3. Die Haftungsbegrenzungen in Ziff. VIII.2 gelten nicht bei Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, der Verletzung einer Garantie, bei arglistiger Täuschung oder in Produkthaftungsfällen.
  4. Die Haftung verjährt im Falle einer Haftungsbegrenzung ein Jahr nach Ablieferung. Alle vorstehenden Regelungen gelten auch für die Haftung von Organen, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern von Biketec Europe GmbH.
  5. Eine Haftung, gleich aus welchem Grund, von Biketec Europe GmbH, aus einer fehlenden Kompatibilität der Vertragsprodukte mit den vom Kunden eingesetzten Komponenten ist ausgeschlossen, es sei denn, Biketec Europe GmbH hat die Kompatibilität ausdrücklich gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt.

IX. Geistiges Eigentum

  1. Dem Kunden werden durch den Kauf der Vertragsprodukte keinerlei Rechte des geistigen Eigentums, an Urheberrechten oder Know-how übertragen.
  2. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden.

X. Produkthaftung / Produktsicherheit

  1. Der Kunde hält Biketec Europe GmbH für Produkthaftungsansprüche schadlos, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. Der Kunde prüft insbesondere die Funktionsweise der Vertragsprodukte im Zusammenspiel mit anderen Komponenten, bevor Fertigprodukte (E-Bikes) in den Markt gebracht werden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen), Rückmeldungen, Beschwerden oder Reklamationen an Biketec Europe GmbH weiterzuleiten, sofern diese sich auf einen Produktions- oder Konstruktionsfehler oder die Sicherheit der Vertragsprodukte beziehen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen von Inspektionen festgestellte mögliche Produktions- oder Konstruktionsfehler oder Sicherheitsrisiken unverzüglich schriftlich an Biketec Europe GmbH weiterzuleiten.
  4. Der Kunde informiert Biketec Europe GmbH in jedem Fall über aufsichtsbehördliche Maßnahmen und über getroffene Maßnahmen, einschließlich von Änderungen der Vorschriften im Bereich Produktesicherheit und –haftung.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, bei den von Biketec Europe GmbH getroffenen Maßnahmen im Bereich Produktsicherheit (z.B. Rückruf) vollständig mit Biketec Europe GmbH zu kooperieren und an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken.

XI. Datenschutz, Vertraulichkeit

  1. Biketec Europe GmbH verpflichtet sich, personenbezogene Daten gemäß der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung vertraulich zu behandeln. Biketec Europe GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung zu erheben, zu verarbeiten und an konzerninterne Unternehmen im In- und Ausland weiterzugeben. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte im In- und Ausland ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur lieferbezogenen Datenverarbeitung gestattet.
  2. „Vertrauliche Informationen“ sind alle wirtschaftlichen, geschäftlichen, finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen, Unterlagen, Muster, Kenntnisse sowie sämtliche Geschäftsgeheimnisse i.S. des § 2 Geschäftsgeheimnisgesetz), welche sich auf Biketec Europe GmbH, deren Tätigkeitsbereich oder ein mit Biketec Europe GmbH verbundenes Unternehmen und deren Tätigkeitsbereich beziehen und welche dem Kunden, dessen Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für ihn tätigen Dritten direkt oder indirekt von Biketec Europe GmbH oder dem verbunden Unternehmen bzw. deren Organen, Mitarbeitern, Vertretern, Beauftragten oder Beratern zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Vertrauliche Informationen umfassen auch mündliche Informationen, Kopien, Vervielfältigungen sowie Zusammenfassungen jeder Art. Unerheblich ist auch, ob Dokumente oder andere Trägermedien seitens Biketec Europe GmbH, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter erstellt oder ob sie ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet wurden. Diese Vertraulichen Informationen dürfen in keinem Fall an Dritte und innerhalb des Betriebs des Kunden nur auf einer „need to know“-Basis weitergegeben werden, sofern die Empfänger ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
  3. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß Ziff. XI.2 gelten nicht, wenn (i) Biketec Europe GmbH für den konkreten Einzelfall der Weitergabe der Vertraulichen Informationen eine vorherige schriftliche Zustimmung gegenüber dem Kunden erklärt; (ii) die Vertrauliche Information dem Kunden nachweislich bereits vor deren Überlassung ohne Verletzung von Verpflichtungen aus dieser Ziff. XI bekannt war; (iii) der Kunde die Vertraulichen Informationen von einem nachweislich hierzu berechtigten Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt; (iv) der Kunde zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder gesetzlich verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Kunde Biketec Europe GmbH so rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich benachrichtigen, dass Maßnahmen gegen die Offenlegung eingeleitet werden können.
  4. Der Kunde wird Biketec Europe GmbH unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass Vertrauliche Informationen an unbefugte Dritte weitergegeben wurden. Der Kunde wird sich nach besten Kräften dafür einsetzen, dass diese unautorisierten Dritten die Vertraulichen Informationen vollständig vernichten.
  5. Mit der Offenlegung von Vertraulichen Informationen ist keine Rechtseinräumung verbunden. Sämtliche Rechte verbleiben bei Biketec Europe GmbH. Biketec Europe GmbH übernimmt keine Haftung für die Verwendbarkeit der Vertraulichen Informationen für die Belange des Kunden oder ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.
  6. Auf Verlangen der Biketec Europe GmbH, spätestens aber mit einer Beendigung der Vertragsbeziehung sind nach unserer Wahl alle Vertraulichen Informationen auf Verlangen der Biketec Europe GmbH entweder an diese herauszugeben oder aber zu vernichten; die Vernichtung ist der Biketec Europe GmbH auf Verlangen nachzuweisen.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Die Abtretung von Rechten des Kunden gegenüber der Biketec Europe GmbH an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Biketec Europe GmbH
  2. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Regelungen des UN Global Compact.
  3. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages und/oder dieser AVB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform (Textform ausreichend). Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
  4. Ist eine Bestimmung dieser AVB und/oder eines entsprechenden Kaufvertrages ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  5. Es gilt materielles deutsches Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
  6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main. Biketec Europe GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.